Keine Festsetzung nachzuentrichtender Steuerbeträge aufgrund einer Außenprüfung allein außerhalb der Festsetzung für einen
laufenden Anmeldungszeitraum
Leitsatz
Ergeht ein geänderter Versicherungsteuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung ausschließlich in Bezug auf Anmeldezeiträume
vor der Außenprüfung, so schließt § 10 Abs. 4 VersStG diese gesonderte Festsetzung aus. § 10 Abs. 4 VersStG erfordert vielmehr,
dass die Änderungen, die auf der Außenprüfung beruhen, mit in einen Bescheid aufgenommen werden, der sich auf einen beliebigen
Anmeldezeitraum nach dem Abschluss der Außenprüfung bezieht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1213 Nr. 12 UVR 2012 S. 203 Nr. 7 BAAAE-08524