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BFH 31.8.2011 X R 19/10, BBK 9/2012 S. 395

Bilanzierung | Rückstellung für Geldbußen steuerlich unzulässig

Für Geldbußen der EU-Kommission wegen Bildung eines Kartells gilt steuerlich ein Rückstellungsverbot, denn Geldbußen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG). Dieses Rückstellungsverbot gilt nach dem FG Münster auch dann, wenn die Geldbuße noch nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Hinweis:

[i]Bei Kappung der Geldbuße keine AbschöpfungZwar gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, wenn mit der Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll, der durch den Gesetzesverstoß erlangt worden ist . Eine derartige Abschöpfung verneinte das FG aber, weil die EU-Kommission die Geldbuße der Höhe nach auf den Gesamtumsatz gekappt hatte. Zudem hatte die Klägerin gegenüber der EU-Kommission selbst vorgetragen, dass ihr die Beteiligung an dem Kartell keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht habe. Dies wurde der Kläger...

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