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BFH 13.11.2002 I R 67/01, IWB 8/2003

Einkommensteuer; | zur Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG

(1) § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 bezieht sich nur auf den unmittelbar vorangehenden Satz 2 der Vorschrift. Demgemäß sind auch die in Satz 3 aufgeführten inländ. Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, in die inländ. Einkommensteuerveranlagung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i. V. mit § 1 Abs. 3 EStG 1997 einzubeziehen. (2) Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen. (3) Die Körperschaftsteuer ist nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1997 anzurechnen. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. e EStG 1997 steht dem nicht entgegen, weil die betreffenden Einnahmen nach einem DBA nicht ausschließlich in dem anderen Vertragsstaat, sondern auch im Quellenstaat besteuert werden können (

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