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Doppelbesteuerung; | „Betriebsstätte” eines Schiedsgutachters
(1) Ein Schiedsgutachter verfügt nur dann über eine ständige Einrichtung am Sitz der Organisation, wenn die dort ausgeübte selbständige Tätigkeit von einer gewissen Dauer ist. (2) § 174 Abs. 3 AO stellt keinen generellen Auffangtatbestand für die rechtsfehlerhafte Beurteilung von Sachverhalten dar (, rkr., EFG 2003, S. 280). • Hinweis: Im Streitfall war der Kl. als Schlichter in der ICC in Paris und im Friedenspalast in Den Haag tätig gewesen, jeweils für zwei bis drei Tage und allenfalls zwei bis drei Mal pro Jahr. Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen der deutschen Besteuerung. Das FG verneinte zu Recht das Vorliegen einer dem Kl. regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung i. S. des Art. 9 Abs. 2 DBA-Niederlande bzw. Art. 12 Abs. 2 DBA-Frankreich. Dabei lässt der Senat die Frage offen...BStBl II 1990, S. 983