1. Für die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist nicht die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrags unmittelbar an den Hilfebedürftigen oder die tatsächliche Gutschrift zugunsten des Hilfebedürftigen entscheidend, sondern ob die Aufwendungen für Unterkunft oder Heizung durch die Rückzahlung oder das Guthaben tatsächlich gemindert werden. Dies ist der Fall, wenn dem Hilfebedürftigen die Mittel aus der Gutschrift oder der Rückzahlung zur Verfügung stehen.
2. Werden verfügbare Mittel nicht für den Lebensunterhalt sondern zur Tilgung privater Verbindlichkeiten eingesetzt, muss sich der Hilfebedürftige so behandeln lassen, als ob die Tilgung der Verbindlichkeiten nicht erfolgt wäre.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückausnahmeregelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestehen, soweit sie die teilweise Aufhebung einer Bewilligung betrifft, nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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