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LSG Sachsen Beschluss v. - L 3 AS 268/11 B ER

Gesetze: SGB II § 22; SGB X § 33 Abs. 1; SGB III § 331; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45; SGB I § 66; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 9

Leitsatz

Leitsatz:

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Entziehungs- oder Versagungsbescheid nach § 66 SGB I sind nicht von der Ausnahmereglung des § 39 Nr. 1 SGB II erfasst. Sie haben nach der Grundregel des § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung.

2. Zur inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes in Bezug auf die Frage, ob er eine Leistungsentziehung nach § 66 SGB I, eine vorläufige Leistungseinstellung nach § 331 SGB III oder eine Rücknahme nach § 45 SGB X enthält.

3. Die Grundsätze der objektiven beziehungsweise materiellen Beweislast gelten sowohl im sozialgerichtlichen Verfahren als auch im Sozialverwaltungsverfahren.

4. Die tatsächliche Nutzung der Unterkunft ist Voraussetzung dafür, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden.

5. Für die Frage nach der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung kommt es nicht auf die ordnungsbehördliche Meldung an.

Fundstelle(n):
GAAAE-08074

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Sachsen, Beschluss v. 02.11.2011 - L 3 AS 268/11 B ER

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