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Doppelbesteuerung; | Grenzgängerbesteuerung i. S. des DBA-Frankreich
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im französischen und mit Arbeitsort im inländ. Grenzgebiet, der an mehr als 45 Arbeitstagen außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, unterfällt nicht als Grenzgänger gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich der französischen Besteuerung. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass zu den Tagen der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur ganze Arbeitstage zählen, und dass es weder darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer außerhalb der Grenzzone tätig ist, noch ob und in welchem Umfang ihm der Arbeitgeber für eine Dienstreise außerhalb der Grenzzone ein Tagegeld gewährt (). • Hinweis: Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich bestimmt abweichend vom Arbeitsortprinzip des Abs. 1 und der 183-T...BStBl I 1980, S. 88