Revision im Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Zurückverweisung zur Überprüfung der im Adhäsionsverfahren getroffenen Schmerzensgeldentscheidung
Gesetze: § 403 StPO, § 404 StPO, § 406 Abs 1 S 2 StPO, § 224 StGB
Instanzenzug: LG Neubrandenburg Az: 6 Ks 31/10
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.
2Die gemäß § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO wirksam (vgl. dazu Senatsbeschluss vom – 4 StR 569/99, wistra 2000, 150, 151) auf den Adhäsionsausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
31. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der von ihm bereits gezahlten 1.000 Euro verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von (noch) 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe Leben und Gesundheit der Nebenklägerin ganz erheblich verletzt; beim Würgen habe sie Todesangst verspürt. Eine billige Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro sei daher angemessen.
42. Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch schon deshalb nicht, weil die Strafkammer, wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. , NStZ-RR 2010, 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin nicht erörtert hat. Ob sich im Einzelfall eine ausreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben kann (so , BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4) oder ausdrückliche Feststellungen für eine gerechte Festsetzung des Schmerzensgeldes immer unabdingbar sind (so Senatsbeschluss vom – 4 StR 174/96, StV 1997, 302), kann hier offen bleiben. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich weder die Höhe der Einkünfte des freiberuflich tätigen Angeklagten und seine sonstigen Vermögensumstände noch Näheres über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin. Angesichts der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hätte es hierzu entsprechender Feststellungen bedurft. Ohne sie lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des zuerkannten Betrages für den Angeklagten eine unbillige Härte bedeutet.
53. Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Adhäsionsantrag zurückverwiesen.
6a) Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung allein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben. In Fällen der Rechtsfehlerhaftigkeit des Adhäsionsausspruchs soll vielmehr regelmäßig von einer Entscheidung über die Entschädigung des Verletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. , NStZ 1988, 237, 238; Beschluss vom – 2 StR 244/88, NStZ 1988, 470, 471; Beschluss vom – 3 StR 478/92, NStZ 1993, 145; Beschluss vom – 3 StR 169/93, bei Kusch NStZ 1994, 26; Beschluss vom – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344, Tz. 5), es sei denn, im Rahmen der Zubilligung eines Schmerzensgeldes erstreckt sich der Rechtsfehler lediglich auf dessen Bemessung, weshalb die Entscheidung zumindest dem Grunde nach aufrecht erhalten bleiben kann (, BGHSt 44, 202, 204). Diese Rechtsprechung trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung, das Adhäsionsverfahren möglichst reibungslos in das Strafverfahren einzufügen (vgl. schon OGH, Urteil vom – StS 158/48, OGHSt 2, 46, 47 zum Anhangsverfahren nach §§ 438 ff. StPO a.F.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Strafrichter in einem Fall der Zurückverweisung zu neuer Entscheidung allein über die Entschädigung des Verletzten nur noch über – möglicherweise komplizierte – zivilrechtliche Fragen zu befinden hätte. So liegt der Fall hier aber nicht.
7b) Zwar hat der Angeklagte lediglich den Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten angegriffen. Jedoch hat der Senat die angefochtene Entscheidung mit Urteil vom auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Damit hat der Tatrichter Gelegenheit, nach Zurückverweisung auf beide Rechtsmittel über den strafrechtlichen und den zivilrechtlichen Teil der Sache insgesamt einheitlich neu zu entscheiden. Mit der stattgebenden Entscheidung über die Revision des Angeklagten wird der Tatrichter auch nicht mit der (ausschließlichen) Entscheidung komplexer zivilrechtlicher Fragen belastet, zumal der Mangel in den Feststellungen unschwer behoben werden kann. Dass über die Revision des Angeklagten im Beschlusswege und über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch Urteil entschieden worden ist, steht der Zurückverweisung zur neuen Entscheidung auch über die Entschädigung des Tatopfers nicht entgegen.
8Von dem Urteil des 2. Strafsenats vom (2 StR 477/07; BGHSt 52, 96) weicht die vorliegende Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil in dem dort zu entscheidenden Fall lediglich die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der Angeklagte das Urteil aber unangegriffen gelassen hatte. Die in der damaligen Entscheidung gegen die Aufhebung der Adhäsionsentscheidung durch das Revisionsgericht erhobenen Bedenken, auch im Hinblick auf die damit verbundene Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. dazu auch LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406a Rn. 15 m.w.N.), treffen daher auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin
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GAAAE-07841