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StuB 8/2012 S. 328

Wirkung einer Stundungsabrede zwischen Mieter und Vermieter gegenüber dem Insolvenzverwalter

Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestundet ist, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Insolvenzeröffnung entstehenden Mietansprüchen berufen ( I - 10 U 60/11, ZMR 2012 S. 14).

Praxishinweise

Es empfiehlt sich für den Vermieter im Falle des Zahlungsverzugs und der drohenden Insolvenz des Mieters von daher stets, das Mietverhältnis rechtzeitig zu kündigen, denn nach einer Insolvenzeröffnung ist eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht mehr möglich. Insoweit mutet § 112 InsO dem Vermieter einen (weiteren) Mietausfall von höchstens zwei Monaten bis zu ein...

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