Zubereitung und Servieren des Mittagessens in Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Leitsatz
1. Dienstleistungen sind nur dann „haushaltsnah” und nach § 35a EStG begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen
Haushalts erbracht werden.
2. Danach sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für das tägliche Mittagessen, das in der zentralen Küche eines Wohnstifts
zubereitet und in einem Speisesaal eingenommen wird, keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. d. § 35a EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 8 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1117 Nr. 18 EFG 2012 S. 1266 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2012 S. 1573 StBW 2012 S. 390 Nr. 9 UAAAE-07725
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.03.2012 - 6 K 4420/11
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