Rückgängigmachung eines Grunderwerbs nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksverwaltenden
Personengesellschaft
Leitsatz
1. Erfolgt die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs an einem Grundstück und dessen Weiterveräußerung in einer einzigen Vertragsurkunde,
ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG ausgeschlossen, weil die Möglichkeit der Verwertung der aus dem „rückgängig gemachten”
Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition beim früheren Grundstückserwerber verbleibt.
2. Dies gilt auch dann, wenn eine GbR ihr Grundstück, dass den einzigen Vermögensgegenstand darstellt, nach der Aufhebung
des Kaufvertrags nicht erneut veräußert, sondern die Gesellschafter dieser GbR in einer Vertragsurkunde ihre Gesellschaftsanteile
an die Gesellschafter einer neu gegründeten GbR, bestehend aus dem früheren Grundstückserwerber und einer weiteren GmbH, mit
personenidentischen Geschäftsführern übertragen und der im früheren Grundstückskaufvertrag vereinbarte Kaufpreis dem im späteren
Anteilsübertragungsvertrag vereinbarten Gesamtkaufpreis entspricht.
3. Für die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist nicht danach zu unterscheiden, ob die zweite Übertragung
durch einen Vorgang i. S. d. § 1 Abs. 1 GrEStG oder durch eine Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG erfolgt.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 29 DStRE 2012 S. 1083 Nr. 17 EFG 2012 S. 1296 Nr. 13 ErbStB 2012 S. 167 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2012 S. 1645 StBW 2012 S. 391 Nr. 9 UVR 2012 S. 166 Nr. 6 Ubg 2012 S. 645 Nr. 9 WAAAE-07720
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.01.2012 - 11 K 11002/08
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