Bewertung einer Eigentumswohnung im Ertragswertverfahren
Mietspiegel als Anhaltspunkt für die Schätzung der Jahresrohmiete
Abgrenzung zwischen „guter” und „sehr guter” baulicher Ausstattung
Beiladung zum Klageverfahren wegen Einheitsbewertung
Leitsatz
1. Eine Eigentumswohung, die zu mehr als 20 % Wohnzwecken dient, ist zwingend im Ertragswertverfahren zu bewerten. Eine Bewertung
im Sachwertverfahren scheidet aus.
2. Als Anhalt für die Schätzung der Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt können die von
den Finanzbehörden der Länder aufgestellten Mietspiegel dienen, die auch von der Rechtsprechung als geeignete Grundlage anerkannt
werden.
3. Die Entscheidung darüber, ob von einer „guten” oder „sehr guten” baulichen Ausstattung im Sinne des Mietspiegels auszugehen
ist, steht nicht im Gutdünken der Finanzbehörde; vielmehr ist es notwendig, dass die für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs
„sehr gute bauliche Ausstattung” erforderlichen Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar dargelegt werden.
4. Hinsichtlich eines Grundstückskäufers, der das Grundstück erst während des laufenden Klageverfahrens wegen Einheitsbewertung
und nach Ablauf der Klagefrist erworben hat, kommt allenfalls eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO in Betracht.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1193 Nr. 19 EFG 2012 S. 1232 Nr. 13 ErbStB 2012 S. 172 Nr. 6 KÖSDI 2012 S. 18012 Nr. 8 b&b 2012 S. 10 Nr. 3 ZAAAE-07719
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2012 - 3 K 3189/09
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