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Aktienverluste
Aufgabe aus dem Verfassungsrecht
Sachverhalt
A hat seinen Warenbestand und seine Ladeneinrichtung veräußert. Den Erlös investierte er in Aktien. Als diese nach einigen Monaten erheblich an Wert verloren hatten und A auch nicht mehr mit einer Kurserholung rechnete, entschied er sich, wieder auf eine „konservativere„ Anlagestrategie umzusteigen und veräußerte die Aktien mit einem Verlust von insgesamt 2 000 €.
Kurz darauf wurden Zinsforderungen des A aus einer Festgeldanlage bei seiner Hausbank i. H. von 4 000 € fällig, die auch sogleich auf dem Konto des A, vermindert um 25 % Kapitalertragsteuer (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), gutgeschrieben wurden. Die Bank meint, eine Verrechnung mit den Verlusten aus der Veräußerung der Aktien komme gem. § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG i. V. m. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nicht in Betracht. A hält dem entgegen, es könne ja wohl keinen Unterschied machen, ob die Verluste nun aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Formen der Kapitalanlage resultierten. Bei einer Recherche im Internet findet er heraus, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung gegenüber Einkünften aus anderen Einkunftsarten laut Begründung des Gesetzentwurfs erforderlich sei, um die Vereinfachun...