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Unterhaltsrecht | Kein ehebedingter Nachteil durch vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung
Der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten kann aus Billigkeitsgründen zeitlich begrenzt und der Höhe nach auf den angemessenen Lebensbedarf beschränkt werden (§ 1578b BGB). Kriterien sind dabei, ob eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung bzw. ob ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, was sich insbesondere danach bestimmt, ob durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nicht begründet wird ein solcher ehebedingter Nachteil allein durch die geraume Zeit vor der Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und einen damit verbundenen Arbeitsplatzwechsel, auch wenn dieser durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden war. Ein ehebedingter Nachteil kann sich d...