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Kranken(tage-)geld für Selbständige
Anspruch auf Einkommensersatz für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
Hauptberuflich Selbständige müssen sich seit dem krankenversichern. Sie sind jedoch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig (s. § 5 Abs. 5 SGB V), sondern müssen mit einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) gem. § 193 Abs. 3 VVG, § 12 VAG einen Vertrag abschließen. Alternativ können sie sich freiwillig bei der GKV versichern – vorausgesetzt, sie waren bereits vor ihrer Selbständigkeit dort entsprechend den Vorgaben des § 9 SGB V krankenversichert. Selbständige sind weder in der GKV noch in der PKV „automatisch” mit einem Anspruch auf Einkommensersatz für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versichert. Dazu bedarf es entweder einer „Wahlerklärung” (in der GKV) oder eines Versicherungsvertrags (in der PKV).
I. Krankengeld für Selbständige in der GKV
1. Wahlerklärung
Mit Wirkung zum wurden hauptberuflich Selbständige vom gesetzlichen Krankengeldanspruch ausgeschlossen. Seit bestand für diese nur die Möglichkeit, [i]Abschluss eines Wahltarifs einen sog. Wahltarif abzuschließen (vgl. dazu NWB BAAAC-62340). Umfang und Höhe des Wahltarifs waren abhängig von der jeweiligen Satzung der Krankenkasse. Manche Wahltarife sahen...BGBl 2009 I S. 1990