NWB Nr. 17 vom Seite 1401

„Grundstücke im Erbschaft- und Umsatzsteuerrecht”

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Erbschaft mit Folgen

„Verkommt die Erbschaftsteuer zu einer Bagatellsteuer?”, mit dieser Frage kommentierte die Wirtschaftspresse Anfang des Jahres die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten statistischen Daten der Steuereinnahmen für das Kalenderjahr 2011. Tatsächlich ist das Erbschaftsteueraufkommen nun schon das dritte Jahr in Folge gesunken. Flossen 2009 noch 4,5 Mrd. Euro in die Kassen der Bundesländer, waren es 2010 4,4 Mrd. und 2011 nur noch 4,2 Mrd. Euro. Steuerexperten machen die seit der Erbschaftsteuerreform 2009 bestehenden Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und die sich dadurch ergebenden neuen Gestaltungsmöglichkeiten (s. hierzu Tölle in NWB 14/2012) verantwortlich. Im Bundesfinanzministerium sieht man derzeit allerdings keinen Handlungsbedarf. Vielmehr will man abwarten, ob der Bundesfinanzhof die Frage der Gestaltungsmöglichkeiten dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird. Gehandelt haben hingegen die Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland. Ihnen war die Doppelberücksichtung der Belastung aus Wohn- und Nießbrauchsrechten in der Erbschaftsteuer – zum einen bei der Grundbesitzbewertung und zum anderen bei der Begrenzung des Jahreswerts der Nutzung – ein Dorn im Auge. Mit gleich lautenden Verfügungen haben sie jetzt geregelt, dass die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzung aus dem festgestellten Grundbesitzwert vor Abzug der aus dem Nutzungsrecht resultierenden Belastung (Bruttowert) vorzunehmen ist. Mit Folgen, wie Krause/Grootens auf Seite 1426 feststellen. Für den Empfänger des Nutzungsrechts ergibt sich dadurch eine höhere Steuerbelastung als nach bisheriger Rechtslage. – Mit den Folgen einer Erbschaft ganz anderer Art befassen sich Burand/Jensen auf Seite 1433. Was tun, wenn der Erblasser Schwarzgeld hinterlässt? Soll das Erbe nicht ausgeschlagen werden und will man steuerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden, bleibt in der Regel nur die steuerrechtliche Selbstanzeige. Hier ist mit Sorgfalt vorzugehen, denn Straffreiheit erlangt nur – so das Gesetz –, wer „zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt”.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 haben wir Abschied genommen von dem in der Praxis beliebten „Seeling-Modell”. Seitdem ist bei in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zugeordneten bebauten Grundstücken der Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Grundstücksteil ausgeschlossen. Warum es trotzdem sinnvoll sein kann, ein teilunternehmerisches Grundstück in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, erläutert Ramb auf Seite 1450.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 1401
IAAAE-07609