Lotteriesteuer;
Besteuerung von Gewinnsparvereinen
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1968 (, BStBl 1969 II S. 46, , BStBl 1969 II S. 49 und , BStBl 1969 II S. 50) besteht bei einem von einem Gewinnsparverein veranstalteten Gewinnsparen (Kombination von Prämiensparen und Lotterie) der lotteriesteuerpflichtige Einsatz in dem Spielbeitrag und ggf. einem Zinsverzicht für den Sparbeitrag. Der objektive Wert des Zinsverzichts sei zu schätzen. Bei der Schätzung sei von einem Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen. Wegen der Besonderheiten des Gewinnsparens komme ein Abschlag in Höhe von einem Drittel des geschätzten Zinsbetrags in Betracht.
Die Grundsätze dieser (mehr als 40 Jahre alten) Rechtsprechung zur Schätzung des Zinsverzichts sind im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse auf den Finanzanlagemärkten nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. In den genannten Fällen ist der Wert des Zinsverzichts auf der Grundlage der EWU-Zinsstatistik, Zinssatz für täglich fällige Einlagen privater Haushalte, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen enthaltenen Sparbeiträge zu schätzen. Ein Abschlag auf den ermittelten Betrag des Zinsverzichts kommt nicht in Betracht.
Diese Methode zur Schätzung des Werts des Zinsverzichts findet Anwendung auf (ggf. vom Kalenderjahr abweichende) Gewinnsparjahre, die nach dem beginnen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
MINISTERIUM FÜR FINANZEN UND WIRTSCHAFT BADEN-WÜRTTEMBERG v. - 3-S 483.0/17
Fundstelle(n):
UAAAE-07605