Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA
Auf der Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 DBA-USA ist mit der zuständigen amerikanischen Finanzbehörde am die anliegende Vereinbarung zur Beseitigung von Zweifeln bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 11 DBA-USA getroffen worden.
Nach Artikel 10 Absatz 11 DBA-USA umfasst der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensionsfonds” auch Personen, die zugunsten einer oder mehrerer Pensionsfonds Einkünfte erzielen. Die Vereinbarung stellt klar, dass zu diesen Personen auf deutscher Seite sowohl Einrichtungen gehören, die Vermögen verwalten, die ausschließlich zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen verwendet werden dürfen, selbst wenn das Vermögen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung steuerlich einer anderen Person zuzurechnen ist, als auch Spezialsondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, die ausschließlich zu dem Zweck errichtet worden sind, Vermögenswerte eines Pensionsfonds zu verwalten.
Anlage VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika schließen hiermit die folgende Vereinbarung (nachstehend „Vereinbarung” genannt) über die für bestimmte Pensionsfonds vorgesehenen Entlastungen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern und dem dazugehörigen Protokoll in der durch das am unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung (nachstehend „Abkommen” genannt). Die Vereinbarung wird nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens (Verständigungsverfahren) geschlossen.
Für die Zwecke der Vereinbarung bedeutet der Ausdruck „Artikel” einen Artikel des Abkommens.
Nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b werden die Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte ein im anderen Vertragsstaat ansässiger Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, die Dividenden stammen nicht unmittelbar oder mittelbar aus einer gewerblichen Tätigkeit dieses Pensionsfonds.
Nach Artikel 10 Absatz 11 bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensionsfonds” eine Person, die
nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet wurde;
in diesem Vertragsstaat vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten wird, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten und Witwenrente, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen; und
entweder im Fall der Vereinigten Staaten dort hinsichtlich der unter Buchstabe b genannten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist oder im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Vorsorgeplan ist, bei dem für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werden.
Nach Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen in der am unterzeichneten geänderten Fassung ist im Fall der Bundesrepublik Deutschland Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b auf die Person anzuwenden, die nach § 39 der Abgabenordnung als Eigentümer des Vermögens des Pensionsfonds gilt, sofern die Dividenden ausschließlich zur Gewährung von Ruhegehältern durch einen solchen Fonds genutzt werden können.
Um den Steuerzahlern Rechtssicherheit zu geben, klären die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten die Behandlung eines von einem Arbeitgeber errichteten Contractual Trust Arrangement (CTA) zur Haltung von Vermögenswerten, die für die Finanzierung eines betrieblichen Altersvorsorgeplans (SESP) bestimmt sind. Vorausgesetzt, dass der SESP alle in § 6a des deutschen Einkommensteuergesetzes festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die Vermögenswerte des CTA als Eigentum des Arbeitgebers nach § 39 der deutschen Abgabenordnung gelten, ist auf die von dem CTA bezogenen Dividenden Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar, sofern alle anderen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind. In diesem Fall macht der Arbeitgeber, der den CTA errichtet, den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b geltend.
Ferner klären die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten, dass der Ausdruck „Pensionsfonds” im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 die nachstehend bezeichneten Einrichtungen umfasst und auf Dividenden, die solche Einrichtungen als Nutzungsberechtigte beziehen, eine Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b gewährt wird, sofern alle anderen Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind:
Ein Spezial-Sondervermögen, auf das die Bestimmungen des deutschen Investmentgesetzes Anwendung finden, vorausgesetzt, ein solches Vermögen wurde ausschließlich zu dem Zweck errichtet, die Vermögenswerte einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen zu halten:
Ein in Deutschland errichteter Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11, oder
Ein CTA, der von einem Arbeitgeber zum Halten von Vermögenswerten errichtet wird, die für die Finanzierung eines betrieblichen Altersvorsorgeplans (SESP) bestimmt sind, sofern der Arbeitgeber nach § 39 der Abgabenordnung als Eigentümer der im CTA gehaltenen Vermögenswerte gilt.
Ein „Group Trust” im Sinne des Revenue Ruling 81-100 in der durch Revenue Ruling 2004-67 und 2011-1 geänderten Fassung, sofern es sich bei allen Beteiligten um in den Vereinigten Staaten ansässige Pensionsfonds nach Artikel 10 Absatz 11 handelt.
Ein „Common Trust Fund” (im Sinne der Sec. 584 des Internal Revenue Code), sofern es sich bei allen Beteiligten um in den Vereinigten Staaten ansässige Pensionsfonds nach Artikel 10 Absatz 11 handelt.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen macht die Kapitalanlagegesellschaft den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b geltend. Bei den in Absatz 2 oder 3 erwähnten Einrichtungen macht der Treuhänder des „Group Trust” bzw. des „Common Trust Fund” den Anspruch auf Entlastung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b für den „Group Trust” bzw. den „Common Trust Fund” geltend.
Die unterzeichneten zuständigen Behörden stimmen der Vereinbarung zu:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Michael Danilack | Dieter
Eimermann |
Zuständige US-amerikanische
Behörde | Zuständige deutsche Behörde |
BMF v. - IV B 5 -
S 1301 USA/09/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 517
BB 2012 S. 1058 Nr. 17
DB 2012 S. 892 Nr. 16
DStZ 2012 S. 384 Nr. 11
IStR 2012 S. 387 Nr. 10
StB 2012 S. 182 Nr. 6
DAAAE-07599