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Doppelbesteuerung; | Zusammenrechnung von Baubetriebsstätten nach DBA
Der ; BStBl II 2002, S. 846) entschieden, dass Bauarbeiten an verschiedenen Orten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn (ähnlicher Wortlaut wie Art. 5 Abs. 3 OECD-MA) nur dann als einheitliche Bauausführung angesehen werden können, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. In dem vom BFH entschiedenen Fall reichte es nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelte, die für denselben Auftraggeber am gleichen Orte ausgeführt worden sind. Hierzu hat das (IV B 4 - S 1300 - 273/02) Stellung genommen.