Gewinnerzielungsabsicht bei Wasser- und Bodenverband
Leitsatz
Zur Abgrenzung, wann Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts einen Gewerbebetrieb darstellen.
Anders als die Wasserbeschaffung, die grds. als „Hoheitsbetrieb” angesehen wird, zählt die Versorgung der Bevölkerung mit
Wasser kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Betrieb gewerblicher Art.
Die Tätigkeit eines Wasserbeschaffungsverbandes dient auch dann auch der „Wasserversorgung”, wenn er – wie hier – das von
ihm beschaffte Wasser durch ein eigenes und von ihm unterhaltenes Rohrleitungsnetz leitet; dann tritt neben der Tätigkeit
in der Wasserversorgung die Tätigkeit in der Wasserbeschaffung zurück.
Zu den Voraussetzungen der Gewinnerzielungsabsicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-07393
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.12.2011 - 6 K 509/09
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