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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 125/10

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 lit. b)

Zollrecht: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex

Leitsatz

1. Ein aktiver Irrtum i. S. v. Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat sowie, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren.

2. Gegen die Erkennbarkeit des Irrtums spricht nicht, wenn sich der Irrtum aus einer in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) veröffentlichten Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums ergibt, da es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Einführers gehört, die VSF zu lesen.

3. Ein Zollanmelder hat auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldungen eingehalten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAE-07386

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.01.2012 - 4 K 125/10

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