Zollrecht: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex
Leitsatz
1. Ein aktiver Irrtum i. S. v. Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden
Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen
hat sowie, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer
Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst
worden waren.
2. Gegen die Erkennbarkeit des Irrtums spricht nicht, wenn sich der Irrtum aus einer in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung
(VSF) veröffentlichten Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums ergibt, da es nicht zu den Sorgfaltspflichten eines Einführers
gehört, die VSF zu lesen.
3. Ein Zollanmelder hat auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten alle
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldungen eingehalten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise
nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAE-07386
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.01.2012 - 4 K 125/10
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