Zoll: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex
Leitsatz
Von einem Zollschuldner wird verlangt, dass er sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anhand ihrer im Amtsblatt
erfolgten Veröffentlichung informiert. Versäumt er dies, ist grundsätzlich von der Erkennbarkeit eines Irrtums im Sinne von
Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex auszugehen. Gleichwohl kann die Erkennbarkeit zu verneinen sein, wenn die Zollstelle ihre
der Zollbehandlung zugrunde gelegte irrtümliche Auffassung gegenüber dem Beteiligten durch zweimalige Auskunft - ohne rechtliche
Bindungswirkung - zum Ausdruck gebracht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAE-07383
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.01.2012 - 4 K 7/11
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