Abgabenordnung: Kein Anspruch auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen auf Grund des sogen. Verpachtungserlass
vom
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Vertrauensschutzgründen besteht nicht, wenn es sich
bei dem Erlass, auf den der Steuerpflichtige sich beruft, um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt. Der sogen.
Verpachtungserlass vom ist eine norminterpretierende Richtlinie.
2. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist auch nicht auf Grund einer rückwirkend verschärfenden Rechtsprechung
zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe zu gewähren, weil die damalige Rechtsprechungsänderung keine nachteiligen Folgen
für den Kläger hatte, denn sie eröffnete ein Wahlrecht und zwang gerade nicht zur Aufdeckung stiller Reserven.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAE-07382
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.01.2012 - 2 K 4/12
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