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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 161/11 EFG 2012 S. 1174 Nr. 12

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 42, ZPO § 48

Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit aufgrund selbst angezeigter Gruppenzugehörigkeit

Leitsatz

1. Über die richterliche Selbstanzeige eines Verhältnisses im Hinblick auf mögliche Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht auch dann zu entscheiden, wenn weder der Richter sich ablehnt noch die Beteiligten ihn nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Anzeige ablehnen.

2. Eine Besorgnis der Befangenheit kommt nicht schon wegen Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder wegen möglicher gruppenbezogener - hier steuerlicher - Auswirkungen einer zu treffenden Entscheidung in Betracht, sondern nur aus individuellen Gründen wie bei einem über die Gruppenzugehörigkeit hinausgehenden Sonderinteresse oder Sondervorteil oder bei gesteigerten ehrenamtlichen Aktivitäten für ein Gruppenziel.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1174 Nr. 12
VAAAE-07379

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 09.02.2012 - 3 K 161/11

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