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BFH 28.02.2002 V R 42/01
Abgabenordnung; | Wirksamkeit einer nicht unterschriebenen Steuererklärung (§§ 118, 122, 124, 125, 155, 167, 168 AO)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid ergeht. (2) Eine Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem Stpfl. durch eine Abrechnung bekannt gegeben wird.