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InfoCenter - Stand: 01.03.2024

Finanzinstrumente: Finanzielle Verbindlichkeiten (IFRS)

Prof. Dr. Carsten Theile

Im März 2023 hat das IASB einen Exposure Draft (ED/2023/2) Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments veröffentlicht. Das IASB schlägt vor, dass finanzielle Verbindlichkeiten ausgebucht werden dürfen, obgleich noch keine Zahlungsmittel übertragen wurden. Voraussetzung dafür soll sein, dass (1) die Begleichung über ein elektronisches Zahlungssystem initiiert wurde, welches (2) nicht revidiert werden kann, (3) das Unternehmen keine Möglichkeit hat, auf die für die Begleichung notwendigen Zahlungsmittel zuzugreifen und (4) das mit dem elektronischen Zahlungssystem verbundene Erfüllungsrisiko unwesentlich („insignificant“) ist. Aktuell ist das IASB nach Auswertung der Stellungnahmen zum Entwurf mit der Finalisierung einer endgültigen Standardänderung des IFRS 9 und des IFRS 7 befasst, die im 2. Quartal 2024 erwartet wird.

1. Begriff Finanzinstrument

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig

  • bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und

  • bei einem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument

führt. Vorschriften zum Ansatz und zur Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten enthält IFRS 9 „Finanzinstrumente“; die Vorschriften zu den Anhangangaben sind Gegenstand des IFRS 7.

2. Begriff finanzielle Verbindlichkeit

Finanzielle Verbindlichkeiten sind (IAS 32.11):

Vertragliche Verpflichtungen darauf,

i)

Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen zu liefern, z. B. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Bankverbindlichkeiten,

ii)

finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu für das Unternehmen potenziell nachteiligen Bedingungen zu tauschen, z. B. Derivate mit negativem Marktwert.

Sonderfall: Zu den finanziellen Verbindlichkeiten gehören auch Verträge, die in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden oder werden können – das bilanzierende Unternehmen kann also seine eigenen Anteile zur Zahlung verwenden – und bei denen das Unternehmen einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde. Daher darf das Tauschverhältnis zwischen der Anzahl der abzugebenden Anteile und dem Wert der erhaltenen Gegenleistung nicht fixiert, sondern muss variabel sein, um eine Schuld auszulösen. Der Sonderfall greift auch, wenn die Zahlung durch Derivate auf eigene Eigenkapitalinstrumente bewirkt werden soll.

Nicht zu den finanziellen Verbindlichkeiten gehören z. B.

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