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Berufsrecht | Praxisübertragungsvertrag bei Verletzung berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten nichtig
Ein Vertrag über den Kauf einer Steuerberater- und Wirtschaftsprüferpraxis ist wegen Missachtung berufsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten von Anfang an nichtig (§ 134 BGB), wenn dem Käufer bestehende Mandatsverhältnisse ohne die vorherige Zustimmung der Betroffenen offenbart werden. Die ausdrückliche Einwilligung des Mandanten zur Mandatsübertragung darf insbesondere nicht aus dessen Schweigen auf ein Anschreiben des bisherigen Praxisinhabers gefolgert werden. [i]Zum Verkauf einer Steuerberatungspraxis s. Platz, BBKM 9/2006 S. 230Das Gericht verlangte die Rückabwicklung des gesamten Praxiskaufs und bejahte bereicherungsrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Saldotheorie.