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Kostenrecht | Betreuungsgebühr des Notars für die Erstellung der GmbH-Gesellschafterliste
Erstellt ein Notar im Rahmen der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH auch die Gesellschafterliste, erhält er dafür nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) keine zusätzliche Betreuungsgebühr (§ 147 Abs. 2 KostO). Diese Tätigkeit bleibt als Nebengeschäft gebührenfrei (§ 147 Abs. 3 KostO), weil sie in Vollzug des Geschäfts erfolgt (§ 146 Abs. 3 KostO) und damit über diese Vorschrift bereits kostenrechtlich abgegolten ist. Der BGH lässt es mangels Erheblichkeit der Frage im entschiedenen Fall offen, ob dies auch für die Zeit ab dem gilt, stellt jedoch fest, dass eine andere Beurteilung in Erwägung zu ziehen sei, da dem Inhalt der Gesellschafterliste nun größere Bedeutung zukommt (§§ 16, 40 GmbHG). Etwas anderes...