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Erbrecht | Keine abändernde Auslegung eines Erbvertrags ohne Andeutung des hypothetischen Erblasserwillens
Für die ergänzende Auslegung eines Testaments oder Erbvertrags muss das Dokument selbst die Richtung oder Kriterien andeuten, die eine spätere Anpassung ermöglichen könnten. Die Ergänzung des Willens der Parteien muss in der Weise geschehen, dass der Text selbst bereits andeutet, wie er notfalls anzupassen ist. Anderenfalls besteht auch nach sehr langer Zeit bei deutlich veränderten Umständen (hier: geistige Behinderung des Alleinerben) kein Raum für eine Änderung der Verfügung von Todes wegen. Die Erblasserin setzte zwar 1988 in einem notariellen Testament den schwerbehinderten Sohn aus zweiter Ehe zum nicht-befreiten Vorerben und die Ehefrau eines Neffen zur Nacherbin ein, doch erließ das Nachlassgericht 1989 einen Alleinerbschein zugunsten dieses Kindes auf der Grund...