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Einkommensteuer; | Benennung des Zahlungsempfängers für im Ausland gezahlte Trinkgelder anlässlich einer Kurbehandlung
(1) Im Ausland gezahlte Trinkgelder anlässlich einer Kurbehandlung sind wegen der fehlenden Gefahr eines Steuerausfalls für den deutschen Fiskus auch ohne Benennung des Empfängers der Trinkgelder als ag. Bel. abzugsfähig. (2) Wegen des bei ag. Bel. geltenden Belastungsprinzips sind Kostenerstattungen einer Krankenversicherung auch dann bereits im VZ des Erwachsens der Aufwendungen als Vorteil anzurechnen, wenn der Ersatz der Aufwendungen erst in einem späteren VZ zufließt (, Rev. eingelegt [Az. des BFH: III R 32/01]; EFG 2002 S. 1045).