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Außensteuerrecht; | Forderungen einer liechtensteinischen Gesellschaft
Hat eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft über einen längeren Zeitraum hohe Forderungen gegenüber einem Unternehmen im Inland, so kommen – je nach den Umständen des Einzelfalls – folgende steuerliche Maßnahmen in Betracht: Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs durch Einschaltung der ausl. Gesellschaft (§ 42 AO); Aberkennung von BA gem. § 160 AO; Vornahme von Zuschätzungen nach § 162 AO; erfolgswirksame Auflösung der Verbindlichkeiten (, EFG 2002, 948). • Hinweis: Die Klin., eine deutsche GmbH, handelte mit in Vietnam hergestellten Waren, die von dort direkt an sie geliefert wurden. Die Waren bezog die Klin. über eine liechtensteinische AG. Im Laufe der Jahre stiegen die Warenkredite gegenüber der liechtensteinischen AG immer weiter an. Die Klin. erwirtschaftete im Wesentlic...