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Arbeits- und Sozialrecht; | Zahlungen an Inländer, die höhere Schulbildung im anderen Mitgliedstaat abschließen
Der EuGH hat in der Rs. C-224/98 mit Urt. v. wie folgt entschieden: Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen hat.