Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Hannover, 11 T 7/11 vom
Gründe
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein finales Handeln des Schuldners erforderlich ist (, ZInsO 2008, 753 Rn. 4; vom - IX ZB 98/09, Rn. 2). Aufgrund der Feststellungen des Beschwerdegerichts ist offensichtlich, dass ein solches finales Handeln vorlag. Entsprechendes galt für die Darlegungen des Versagungsantragstellers.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Schuldner nicht in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
KAAAE-06658