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Einkommensteuer; | Kindergeld für Grenzpendlerin in geringfügigem Beschäftigungsverhältnis
Mit Urt. v. - 1 K 5313/98 Kg - hat das FG Münster rechtskräftig wie folgt entschieden: Auf Grund von § 17 Abs. 2 GVG ist das FG auch zur Entscheidung über die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG oder nach dem Gemeinschaftsrecht zuständig. In der Bundesrepublik Deutschland nicht stpfl. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben auch nach primärem oder sekundärem Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf Kindergeld (EFG 2002 S. 848).