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Steuerrecht; | zentrale Erstattungsstellen für die Erstattung von Vorsteuern in den EU-Mitgliedstaaten und anderen Staaten
Aufgrund der 8. und 13. Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen. Neben den EU-Mitgliedstaaten haben auch Ungarn, die Schweiz, Norwegen, Mazedonien (seit ) und Polen (seit ) ein entsprechendes Verfahren eingeführt. Die Anschrift der zentralen Erstattungsbehörden und die Telefon- und Telefaxverbindung sind aus der der beigefügten Aufstellung ersichtlich. Die jeweils aktuelle Anschrift kann auch beim BfF im Internet unter http://www.bff-online.de abgerufen werden. Bei den genannten Behörden können auch nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unte...