Zahlungsverjährung wird auch durch mündlichen Vollstreckungsaufschub unterbrochen
Leitsatz
Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung „durch Vollstreckungsaufschub„ gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO setzt nicht voraus,
dass der Vollstreckungsaufschub schriftlich gewährt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn das Finanzamt dem Vollstreckungsschuldner
- gegebenenfalls auch mündlich im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung - zusagt, von der zwangsweisen Durchsetzung seines
Anspruchs für eine bestimmte Zeit absehen zu wollen.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 802 Nr. 13 DStR 2012 S. 12 Nr. 47 DStRE 2013 S. 186 Nr. 3 EFG 2012 S. 1005 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1724 StBW 2012 S. 349 Nr. 8 b&b 2012 S. 12 Nr. 6 EAAAE-06498
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 08.02.2012 - 2 K 1893/10
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