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Berufsrecht | Pflicht zum Hinweis auf gestaltungsabhängige Steuerrisiken auch bei beschränktem Dauermandat
Erstellt ein Steuerberater im Rahmen eines inhaltlich beschränkten Dauermandats u. a. fortlaufend Jahresabschlüsse und Körperschaftsteuererklärungen, ist er verpflichtet, seinen Mandanten bei erster Gelegenheit über vorgefundene gestaltungsabhängige Steuerrisiken (hier: verdeckte Gewinnausschüttungen, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) aufzuklären. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsrechtlichen Gestaltungsberatung hatte. Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Steuerberater gegenüber der Buchhalterin des Unternehmens lediglich geäußert, er wisse nicht, ob die problematische Höhe der Gesellschafterbezüge beim Finanzamt durchginge. Diese hatte den Hinweis ignoriert, was zu einem Steuernachteil von rund 117.000 € führte. Inwieweit der Steuerberater solche Hinweise haftung...