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Arbeitsrecht | Keine Einmalzahlung während Krankheit nach Ablauf des Entgeltanspruchs
Ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach Ablauf von sechs Wochen, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss dem erkrankten Arbeitnehmer daher auch keinen Einmalbetrag (aus neuem Tarifvertrag) zahlen. Bei der tarifvertraglichen Regelung: „Beginnt oder endet das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom bis , (...), besteht der Anspruch ab bzw. bis zum Anfang bzw. Ende dieses Zeitraums zeitanteilig” ist der tarifliche Einmalbetrag von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig und eine pauschalierte Entgelterhöhung für diese beiden Monate.
Anders wäre es bei einer Sonderzahlung; sie kann allein aufgrund der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb – auch während einer längeren Erkrankung – beanspr...