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BFH 22.12.2011 III R 99/07, StuB 7/2012 S. 281

Verfassungskonformität des eingeschränkten Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG

(1) Die in § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG 1999 vorgesehene Unterscheidung danach, ob Darlehenszinsen für die Finanzierung von Anlage- oder von Umlaufvermögen angefallen sind, ist nicht willkürlich und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Anschluss an die Rechtsprechung des X. Senats des BFH). (2) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 4 Abs. 4a EStG nur die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG betrifft, nicht aber die Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG.

Praxishinweise

§ 4 Abs. 4a EStG verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen das sog. Nettoprinzip.

– jh –

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