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Doppelbesteuerung; | Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr
(1) Der Arbeitsort eines im int. Verkehr eingesetzten Fernfahrers befindet sich nicht am Sitz des Arbeitgebers, sondern dort, wo sich der Fahrer mit dem ihm anvertrauten Fahrzeug physisch aufhält. Hiernach richtet sich die abkommensrechtliche Zuordnung des Besteuerungsrechts (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung). (2) Art. 15 Abs. 3 DBA-Dänemark (Art. 15 Abs. 3 OECD-MA) betrifft nur Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen und ist nicht analog auf Straßenverkehrsunternehmen anzuwenden. (3) Die Gleichbehandlung jeglicher Arbeitnehmer, die für ihre Arbeitgeber im internationalen Verkehr eingesetzt werden, ist weder gleichheits- noch gemeinschaftsrechtlich geboten (, BFH/NV 2002, 902).