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Kein Ansatz von Zuschlägen und Weihnachtsgeld beim Elterngeld
Sowohl Weihnachtsgeld als auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bei der Ermittlung des relevanten Einkommens für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen. Weihnachtsgeld rechnet zu den sonstigen, nicht laufenden Bezügen (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) und ist mithin keine Einnahme i. S. des § 2 Abs. 7 BEEG. Dies gilt in gleicher Weise für die genannten steuerfreien Zuschläge (, nrkr. NWB SAAAD-91562).