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Genaue Bezeichnung der geplanten Investition als Voraussetzung für Investitionsabzugsbetrag
(1) Mit der Bezeichnung „Studiobedarf” hat der Inhaber eines Fotostudios die einzelnen Wirtschaftsgüter, die er anschaffen will und für die er einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen will, nicht hinreichend konkret bezeichnet. (2) § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2007 lässt eine räumliche Betrachtungsweise, d. h. die Begünstigung aller Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten räumlichen Zusammenhang stehen (z. B. Büro, Werkstatt, Stall) stehen, nicht zu (Anschluss an die Verwaltungsauffassung im NWB PAAAD-21536, BStBl 2009 I S. 633, Rz. 41). (3) Hat der Stpfl. ein bestimmtes Wirtschaftsgut nicht schriftlich gegenüber dem FA erwähnt und bestreitet er im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren die Angabe des FA, er habe telefonisch für dieses Wirtschaftsgut einen Investitionsabzugsbet...