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Keine rückwirkende Auflösung einer rechtmäßig gebildeten Ansparrücklage nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids
Hat der Stpfl. sein Wahlrecht zur Bildung einer Ansparrücklage zulässigerweise ausgeübt und ist der darauf ergangene Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden, kann die gebildete Rücklage unabhängig von der Art der Gewinnermittlung nicht rückwirkend für das Jahr, in dem die Rücklage gebildet worden ist, wieder aufgelöst werden (Bezug: § 7g Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 EStG 1999/2002).
Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG kommt wegen der eintretenden Bindung an ein einmal ausgeübtes Wahlrecht in der Bilanz eine zurückwirkende Korrektur der Ansparrücklage nicht in Betracht. Im Falle der Einnahmen-Überschussrechnung ermöglichen die Vorschriften in der Abgabenordnung zur Änderung von Steuerbescheiden nicht die Änderung eines bestandskräftigen ...