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Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG
Neue Rechtsentwicklungen und Beratungsstrategien
Die hohe praktische Bedeutung des § 6b EStG liegt darin, dass durch die vorläufige Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung dem Betrieb die Mittel für erforderliche Investitionsvorhaben erhalten bleiben. Die stillen Reserven bleiben jedoch weiterhin steuerbar und steuerpflichtig, allerdings verknüpft mit einem anderen Objekt. Seit Inkrafttreten des BilMoG ist eine Gewinnübertragung bzw. § 6b-Rücklage prinzipiell nur noch in der Steuerbilanz und nicht mehr in der Handelsbilanz zulässig. § 6b EStG ist jedoch streitanfällig, wie die umfangreiche Rechtsprechung beweist. Der folgende Musterfall befasst sich mit gelösten und ungelösten Problemen.
I. Allgemeines
§ 6b Abs. 1 EStG eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, realisierte Gewinne, soweit sie aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens stammen, von S. 1255den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesetzlich definierter Reinvestitionsobjekte abzuziehen. Durch diesen Gewinnabzug, der wie eine Sonderabschreibung wirkt, wird die durch den Veräußerungsgewinn bewirkte Erhöhung des Betriebsvermögens rückgängig gemacht.
Wird der Gewinn im Jahr seiner Entstehung nicht auf ein Reinvestitionsobjekt über...