BFH Beschluss v. - VII B 28/11

Verwertung von Feststellungen aus einem Strafbefehl, wenn der im finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligte am Strafverfahren unbeteiligt war; prozessuale Mitwirkungspflicht des Beteiligten

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96, MinöStG § 26 Abs. 6

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Nach den Feststellungen der Zollfahndung bezog der Lebensgefährte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Zeitraum zwischen dem und dem von verschiedenen Mineralölhändlern 298.540 L Heizöl, die auf dem Betriebsgelände der Firma X, deren Inhaberin die Klägerin war, eingelagert, zum Teil für Heizzwecke verbraucht und im Übrigen als Kraftstoff abgegeben wurden. Aufgrund dieser Feststellungen setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) gegen die Klägerin und ihren Lebensgefährten Mineralölsteuer in Höhe von 97.254,24 € fest. Der von der Klägerin erhobene Einspruch führte lediglich zu einer Herabsetzung dieses Betrages. Der Lebensgefährte der Klägerin wurde mit Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung in 24 Fällen verurteilt. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Schließlich blieb die vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage ohne Erfolg.

2 Die Mineralölsteuer sei gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 des Mineralölsteuergesetzes durch das bloße Bereithalten des Heizöls als Kraftstoff für die Fahrzeuge der Firma X entstanden. Dies ergebe sich aus den Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl, die sich das FG zu eigen mache. Der Berücksichtigung dieser Feststellungen stehe der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin am Strafverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt erstellten Gutachten und auf Vernehmung der in der Klageschrift benannten Zeugen stellten keine substantiierten Einwendungen gegen die im rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen dar. In Bezug auf die Gutachten würde die behauptete Fehlerhaftigkeit in keiner Weise belegt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die „aus der Luft gegriffen” seien. Nach den Aussagen der an der Probenentnahme beteiligten Beamten vor dem Amtsgericht seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entnahme der Proben nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Hinsichtlich der beantragten Vernehmung von insgesamt zwölf Zeugen, die die Bestellung und den Bezug von Heizöl hätten bestätigen sollen, handele es sich um unsubstantiierte Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge. Letztendlich sei es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Lebensgefährte der Klägerin über die vom HZA bereits anerkannte Menge an geliefertem Heizöl hinaus weitere Mengen an die benannten Zeugen abgegeben habe. Denn ausreichend für die Entstehung der Mineralölsteuer sei bereits das Bereithalten des vom Lebensgefährten der Klägerin bestellten Mineralöls als Kraftstoff auf dem Betriebsgelände des Transportunternehmens. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizöllieferanten das von diesem bestellte Heizöl direkt an die jeweiligen Abnehmer geliefert hätten, seien nicht ersichtlich.

3 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG habe seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO verletzt, indem es sich die Feststellungen im Strafbefehl zu eigen gemacht und die Beweisanträge abgelehnt habe. Der Lebensgefährte der Klägerin habe den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch nur unter dem Druck einer drohenden Untersuchungshaft zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des FG habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Ein substantiierter Vortrag sei ihr aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht möglich gewesen. Sofern das FG von einer Zwischenlagerung des Mineralöls auf dem Gelände des Transportunternehmens ausgegangen sei, sei diese Feststellung unzutreffend. Vielmehr sei eine Zwischenlagerung allenfalls auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Lebensgefährten der Klägerin erfolgt. Darüber hinaus habe das FG unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO nicht darauf hingewiesen, dass es von einer Zwischenlagerung des Mineralöls auf dem Betriebsgelände des Transportunternehmens und von der Haltereigenschaft des Lebensgefährten der Klägerin ausgehe. Schließlich habe das FG unter Verstoß gegen § 96 FGO die Akten und den Inhalt des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäß eingeführt. Der Klägerin sei nicht mitgeteilt worden, dass der gegen ihren Lebensgefährten gerichtete Strafbefehl im finanzgerichtlichen Verfahren auch gegen sie Verwendung finden würde.

4 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

5 1. Soweit die Klägerin das Übergehen ihrer Beweisanträge vor dem FG beanstandet, wird die behauptete Verletzung der dem FG nach § 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend dargelegt. Wie das FG ausgeführt hat, ist die Klägerin ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Obwohl hierzu Anlass bestand, hat sie die beweisbedürftigen Tatsachen nicht hinreichend bezeichnet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwei der benannten Zeugen bereits verstorben waren. Hinsichtlich weiterer Zeugen bestand Anlass zur Annahme einer Unerreichbarkeit, weil sie unter der von der Klägerin genannten Adresse nicht gemeldet waren. Die anderen als Zeugen benannten Personen sind mit einer Ausnahme bereits von Mitarbeitern des Zollfahndungsamtes als Zeugen vernommen worden. Dabei hat sich nach den Feststellungen des FG herausgestellt, dass die Unterschriften auf den von der Klägerin vorgelegten Bestätigungen zum Teil blanko abgegeben worden sind oder nicht von den Zeugen stammten. Eine der Bescheinigungen war gefälscht. Dagegen hat die Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren keine Einwendungen vorgebracht. Den Ausführungen des FG setzt sie lediglich entgegen, sie sei zu näheren Angaben im Hinblick auf den zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraum nicht in der Lage gewesen. Mit der behaupteten Unzumutbarkeit eines substantiierten Vortrags in Bezug auf die beweisbedürftigen Tatsachen wird der geltend gemachte Verfahrensmangel jedoch nicht hinreichend belegt. Im Übrigen hat das FG seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass die Klägerin Mineralöl als Kraftstoff bereitgehalten hat, so dass es aus seiner maßgeblichen Sicht auf dessen Weiterlieferung nicht ankam. Zu diesem, das Urteil tragenden Gesichtspunkt führt die Beschwerde lediglich aus, wie bereits vorgetragen, sei eine Zwischenlagerung allenfalls auf einem landwirtschaftlichen Grundstück des Lebensgefährten der Klägerin erfolgt. Auch aus diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die Klägerin lediglich ihre eigene —nicht näher substantiierte— Sachverhaltsdarstellung den hierzu vom FG getroffenen Feststellungen gegenüber.

6 2. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen die sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebende Hinweispflicht liegt nicht vor. Ein Gericht ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497, und vom VIII B 344/04, BFH/NV 2006, 78, m.w.N. sowie , BVerfGE 96, 189). Einen fachkundig vertretenen Prozessbeteiligten braucht es auf naheliegende rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinzuweisen (, BFH/NV 2009, 118). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es von einer Einlagerung des Heizöls auf dem Betriebsgelände des Transportunternehmens der Klägerin ausging, ergeben sich aus der Begründung der Einspruchsentscheidung vom , die dem Prozessvertreter der Klägerin zugestellt worden ist. Eines besonderen Hinweises darauf, dass das FG seiner Entscheidung den in der Einspruchsentscheidung geschilderten Sachverhalt zugrunde legen werde, bedurfte es daher nicht. Vielmehr musste die Klägerin davon ausgehen, das FG werde diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen.

7 3. Schließlich hat das FG nicht gegen § 96 FGO verstoßen. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Zuziehung von Strafakten zum Zwecke der Sachaufklärung liegt in seinem Ermessen. Eines förmlichen Beweisbeschlusses bedarf es hierfür nicht. Die Feststellungen aus einem Strafurteil bzw. aus einem Strafbefehl kann sich das FG zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen erheben und entsprechende Beweisanträge stellen (Senatsbeschlüsse vom VII B 86/97, BFH/NV 1998, 738, und vom VII B 6/99, BFH/NV 2000, 215). An einer Berücksichtigung der in einem Strafbefehl getroffenen Feststellungen ist das FG nicht deswegen gehindert, weil der Betroffene im finanzgerichtlichen Verfahren am Strafverfahren nicht beteiligt war (Senatsurteil vom VII R 124/85, BFHE 153, 463).

8 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das FG den Prozessvertreter des Lebensgefährten der Klägerin, der zugleich die Klägerin vertritt, mit Schreiben vom ausdrücklich auf den rechtskräftigen Strafbefehl und das Protokoll über die Hauptverhandlung hingewiesen und um Mitteilung gebeten hat, ob er die Klage aufrechterhalte. Demnach hätte der Prozessvertreter der Klägerin auch in diesem Verfahren von einer Verwertung des Strafbefehls durch das FG ausgehen müssen, zumal das FG unmittelbar vor dem Sitzungstermin die mündliche Verhandlung in der ihren Lebensgefährten betreffenden Rechtssache durchführte. Es lag daher für alle Beteiligten nahe, dass das FG den ihm bekannten Strafbefehl auch im weiteren Verfahren nutzen würde. Die Kenntnis ihres Prozessvertreters muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts hätte sie die Möglichkeit gehabt, zumindest vorsorglich einer Verwertung des Strafbefehls entgegenzutreten. Diesbezügliche Anträge hat sie jedoch nicht gestellt. Bei diesem Befund ist ein Verstoß des FG gegen § 96 FGO nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 752 Nr. 5
NAAAE-06362