BVerwG Beschluss v. - 10 B 2.12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: VGH Hessen, VGH 8 A 1657/10 .A vom

Gründe

Die auf das Vorliegen einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie die Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde macht eine Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG 10 C 9.08 -BVerwGE 134, 188) geltend. Das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer individuellen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Gefahrendichte nicht anhand einer Relationsbetrachtung gewürdigt, da es die Größenordnung der Risiken für die Zivilbevölkerung in der Heimatprovinz des Klägers nicht anhand einschlägiger Zahlen ermittelt habe. Der Bevölkerungszahl sei nicht - wie erforderlich - die Zahl von Übergriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung gegenübergestellt worden. Unklar bleibe zudem, ob das Berufungsgericht die Gesamtzahl aller Schadensfälle in Afghanistan oder Zahlen speziell für die Provinz Logar in Betracht gezogen habe. Auf diese Weise ließe sich die vom Berufungsgericht angenommene Gefahrendichte nicht belegen.

Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Denn das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

Die Beschwerde benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus der von ihr angeführten Entscheidung, sondern wendet sich gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Ermittlung der Gefahrendichte durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung unter lediglich formaler Bezugnahme auf die zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entwickelten Maßstäbe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BVerwG 10 C 13.10 - Rn. 18 ff.) der Sache nach abweichende abstrakte Kriterien herangezogen habe. Das ist im Übrigen auch nicht erkennbar, denn der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung - trotz seiner Kritik an der Rechtsprechung des Senats - keine von dieser abweichenden Rechtssätze zugrunde gelegt. Er hat im Ausgangspunkt die Gefahrendichte in der Heimatprovinz des Klägers quantitativ durch eine annäherungsweise Erhebung der Bevölkerungszahl sowie der Anschlagszahlen einschließlich der dabei getöteten und verletzten Zivilisten ermittelt, auch wenn in der Entscheidung nicht das statistische Resultat berechnet wird, sondern nur die einzelnen Faktoren genannt werden. Darauf aufbauend hat das Berufungsgericht in einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die beim Kläger festgestellten gefahrerhöhenden persönlichen Umstände eine individuelle Gefahr bejaht. Mit ihrem Vorbringen einschließlich der Rüge, es fehle jede vernünftige Begründung dafür, weshalb der Kläger aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit, der früheren Mitgliedschaft in der DVPA und des angeblichen früheren Landbesitzes in höherem Maße gefährdet sei, wendet sich die Beschwerde letztlich im Gewande der Divergenzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne die behauptete Maßstabsabweichung darzutun. Damit vermag sie die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu erreichen.

2. Die Beschwerde macht ferner eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatz als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Das Berufungsgericht habe bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ausreichend belegte Annahmen getroffen und habe beim Kläger ohne eigentliche Begründung gefahrerhöhende Momente schlicht behauptet.

Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit vermag sie eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu erreichen, da die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. nur Beschlüsse vom - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 = NVwZ-RR 1995, 310; vom - BVerwG 9 B 710.94 -Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom - BVerwG 8 B 105.07 - ZOV 2008, 168, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (Beschlüsse vom - BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 und vom - BVerwG 1 B 19.11 - [...], jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Einen solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt. Der Sache nach kritisiert sie lediglich die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung zur Gefahrendichte in der Heimatprovinz des Klägers, die sie aufgrund abweichender eigener Annahmen als nicht ausreichend belegt bzw. nicht nachvollziehbar erachtet. Damit lässt sich ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Fundstelle(n):
QAAAE-06293