BGH Beschluss v. - 5 StR 69/12

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der die Aufnahme einer Arbeit betreffende "Beweisantrag" ist, selbst wenn die darauf bezogene Rüge zulässig wäre (vgl. dagegen , BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 46), vom Landgericht in der Sache zutreffend als bedeutungslos zurückgewiesen worden.

Fundstelle(n):
MAAAE-06238