BGH Beschluss v. - IX ZA 104/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Kassel, 413 C 4055/10 vom LG Kassel, 1 S 309/11 vom

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -anders als bei der Revision -keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Fundstelle(n):
KAAAE-06230