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Erbschaftsteuer; | Steuerfreie Zuwendungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG an ausländische Staaten
Hat der Erblasser eine Zuwendung an den Staat Israel zu wohltätigen Zwecken gemacht, so ist durch diesen sichergestellt, dass die Zuwendung auch zu dem begünstigten Zweck verwendet wird, somit greift die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG ein ( 4 - K 2570/99 - rechtskräftig; EFG 2002 S. 852).