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Einkommensteuer; | keine Steuerfreiheit für Ausgleichszahlungen des DAAD
Ausgleichszahlungen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) für die Tätigkeit an einer ausl. Hochschule gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei (FG Brand., Urt. v. - 6 K 1585/00, rkr., EFG 2002, 311). • Hinweis: Die Klin. war 1994 als Lehrkraft an der Weltsprachenuniversität Almaty in Kasachstan tätig. Der DAAD zahlte ihr eine monatliche Ausgleichszulage und weitere Leistungen unter der Voraussetzung, dass für den Förderzeitraum ein Dienstvertrag mit der Gasthochschule bestand. Gem. Art. 15 Abs. 2 DBA-UdSSR wurden die Vergütungen für die Tätigkeit der Klin. in Deutschland besteuert. Streitig war die Anwendbarkeit von § 3 Nr. 64 1. Halbs. EStG. Danach sind der in der Ausgleichszulage enthaltene Auslandszuschlag sowie der Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn der Stpfl. z...BStBl 1991 I, 952